Informationen zum Thema Gartenübertragung
Hier finden Sie Details zu den rechtlichen Grundlagen der Gartenübertragung.
Die folgenden Zeilen sollen dazu dienen, Vereinsmitglieder und alle Personen, die Recht auf Eintritt in einen Unterpachtvertrag geltend machen wollen, über die Vorgangsweise zu informieren.
Grundlage ist § 15 Abs. 1 des Kleingartengesetzes, in der geltenden Fassung.
Information 1
Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst!
Information 2
Information 1 gilt nicht, wenn binnen 2 Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag fortzusetzen.
Information 3
Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Unterpächter sind und einer von ihnen stirbt, setzt der andere den Unterpachtvertrag alleine fort.
Wenn auch er stirbt, gilt Information 2!
Generell:
Die 2-monatige Erklärungsfrist beginnt am Todestag des Unterpächters zu laufen und endet demgemäß 2 Monate später an jenem Tag, der einer Zahl nach dem Todestag entspricht.
Fehlt der entsprechende Tag im letzten Monat, so endet die Frist am letzten Tag des Monats (§ 902 Abs. 2 ABGB).
Die Erklärung muss innerhalb der Frist am Bestimmungsort eingelangt sein (§ 862 a ABGB; Postaufgabe innerhalb der Frist gilt also nicht!)
Wirksam ist die Eintrittserklärung weiters nur dann, wenn sie schriftlich dem Generalpächter gegenüber erklärt wird, im allgemeinen also gegenüber dem Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs.
Eintrittserklärungen, die Kleingartenvereinen zugehen, die nicht selbst Generalpächter sind, oder von Mitgliedern der Vereinsleitungen in welcher Form auch immer zur Kenntnis genommen werden, sind gegenüber dem Generalpächter (Zentralverband) grundsätzlich nicht wirksam.
Eine Information der Kleingartenvereinsleitung ist aber auch ausdrücklich gewünscht!
Kleingartenvereine sind keine Organe des Zentralverbandes und somit nicht berechtigt, ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärungen der Entrittswerber für den Generalpächter zur Kenntnis zu nehmen.
Lesen Sie dazu auch den Info-Folder zum Thema Gartenübertragung von Dr. Christoph Lehner, MBL Notarsubstitut
